Reitrecht

Im Wald gibt es Regeln

Für den Bereich des Waldes ist das Betreten, Reiten und Befahren in § 22 Landeswaldgesetz (LWaldG) geregelt. Seit Januar 2001 ist das Reiten grundsätzlich auf allen Waldwegen erlaubt. Die Wege müssen aufgrund ihres Ausbauzustandes für den forstlichen Fahrzeugverkehr geeignet sein. Eine Befestigung des Weges oder eine Mindestbreite wird nicht vorausgesetzt, da auch naturfeste Wege erfasst werden. Die Abgrenzung zu den nicht erfassten Maschinenwegen und Rückeschneisen führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Dagegen sind die ebenfalls nicht erlaubten Fußwege leichter zu erkennen, da sie keine Fahrspur aufweisen. Es sind Sperrmöglichkeiten für das Reiten im LWaldG vorgesehen, die sich aber immer nur auf einzelne Wege, nie auf ganze Gebiete beziehen: Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Auch diese Regelung wirft in der Praxis Auslegungsfragen auf. Eine besondere Art der Kennzeichnung für die Sperrung durch die Forstbehörde ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, es kommt also neben einer nicht näher geregelten Beschilderung auch eine öffentliche Bekanntmachung in Betracht. Nach dem alten LFG war für entsprechende Sperrungen eine Kennzeichnung durch ein Schild „Hufeisen mit Balkenkreuz“ vorgesehen. Derartige Sperrungen können also auch heute noch Bestandskraft haben oder neu errichtet werden, wenn die Voraussetzungen (noch) vorliegen. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Sperrung kann vom Waldbesitzer selbst durchgeführt werden. Es kann sich dabei aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, denn die Eigenschaft eines Weges als Forstwirtschaftsweg oder die Markierung als Rad- oder Wanderweg genügt dafür nicht. Bei Sperrungen durch das Forstamt kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. Bei Sperrungen durch Waldbesitzer kann das Forstamt als Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, das die Rechtmäßigkeit der Sperrung zu überprüfen hat. – Während das Reiten im neuen LWaldG insgesamt liberal geregelt wurde, ist das Kutschfahren weiterhin nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig. Gleiches gilt für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.  (Josef Grajewski)

In der flur gibt es Regeln

Nach dem Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft ist ,,das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich gestattet“. Das Reiten und Kutschfahren ist nur auf Privatwegen und Wirtschaftswegen gestattet. Die Gemeinden können durch Satzung besondere Wege für Reiter einrichten, um die Wegenutzung zu entmischen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse vorhanden ist oder schutzwürdiges Interessen der Grundeigentümer bestehen.

Die Rechtsgrundlagen für die Reitregelungen ist das Landeswaldgesetz Teil 6 Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden, § 22 Betreten, Reiten, Befahren und
das Landesnaturschutzgesetz Teil 6 Erholung in Natur und Landschaft § 26 Betreten der freien Landschaft.

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