Coronaregeln ab 13.7.2020

Rechtliche Regelungen im Saarland ab dem 13.7.2020

Die neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beinhaltet einen Stufenplan für Veranstaltungen, der die Anzahl der erlaubten Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum 31. August 2020 regelt:

  • Ab dem 13. Juli 2020 dürfen Veranstaltungen unter freiem Himmel stattfinden, an denen nicht mehr als 500 Personen teilnehmen sowie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen nicht mehr als 250 Personen teilnehmen.
  • Ab dem 27. Juli 2020 sind Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 700 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Personen erlaubt.
  • Ab dem 10. August 2020 dürfen maximal 900 Personen an Veranstaltungen unter freiem Himmel und maximal 450 Personen an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen teilnehmen.
  • Ab dem 24. August 2020 können Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen stattfinden.

Dabei sind Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden Personen weiterhin der Ortspolizeibehörde zu melden. Die vollständige Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein. Außerdem müssen besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beachtet und der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden.

Die Gruppengröße für den Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb wurde auf bei 25 Personen erhöht und Zuschauer sind in begrenzter Anzahl unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zugelassen:

Weiterhin sind im Saarland folgende Regelungen in Kraft :

(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:  

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, derzeit 1,5 m
  2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünfundzwanzig Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,  
  3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,  
  4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,  
  5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,  
  7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,  
  8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und  
  9. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 3 Absatz 2, 1. Halbsatz.  

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.

Die aktuell gültige Rechtsverordnung findet ihr unter

corona.saarland.de

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